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Sie haben ein Importfahrzeug, das Sie zulassen, anmelden oder ummelden wollen -

hier ist unser Angebot für Sie:

Unsere Servicepauschale = 29,- Euro inkl. MwSt. zzgl. Gebühren der Zulassungsstelle Bonn* und Kfz- Schilder

* (je nach Bearbeitungsaufwand kann sich diese Gebühren erhöhen)

HEUTE abgeben– MORGEN abholen

 

 

Wir brauchen von Ihnen folgende Unterlagen im Original:

 

  • Im Fall des Imports aus EU-Land gilt folgendes:

 

  • Für alle Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge: 
    "die nicht älter als 6 Monate sind oder die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben, müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben, die durch die Zulassungsbehörde an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben wird. In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die “Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (Vordruck USt 1B) abgeben und die Steuer entrichten (§ 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz".

 

Für alle Importfahrzeuge brauchen wir von Ihnen folgende Unterlagen im Original:

 

  • Die original Fahrzeugpapiere "des Herkunftslandes".

  • Bei Import aus EU-Land und bei Neufahrzeug bitte die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen.

  • Bei Import aus EU-Land und Gebrauchtfahrzeug die Vollabnahme durch den TÜV (§21 StVZO) *

  • Bei Import aus Nicht-EU-Land die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes.

  • Bei Import aus Nicht-EU-Land die Vollabnahme durch den TÜV (§21 StVZO) *

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer)

  • Den Kaufvertrag bzw. Originalrechnung / (Nachweis der Verfügungsberechtigung).

  • Personalausweis oder Pass der zukünftigen Halterin / des zukünftigen Halters

  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug

  • Bei Erledigung durch Dritte: zusätzlich Vollmacht und Personalausweis / Pass der bevollmächtigen Person

* Anstelle der Vollabnahme durch den TÜV "§21 StVZO",  kann auch die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die COC-Bescheinigung vorgelegt werden.

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